SATZUNG

des VEREINS FÜR VIELFALT IN SPORT UND GESELLSCHAFT E.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Verein für Vielfalt in Sport und Gesellschaft”. Nach offizieller Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Abbaus von Homophobie und jeder anderen Form der Diskriminierung gegenüber Kindern, Frauen und Männern im Sport und in der Gesellschaft durch die Integrative Kraft des Sports.

Wir fördern Vielfalt, Respekt und Akzeptanz im Sport und in der Gesellschaft.

Wir unterstützen Maßnahmen zur Förderung eines vorurteilsfreien Klimas sowie zur Schaffung einer Kultur gelebter Vielfalt auf der Basis gegenseitiger Wertschätzung und Achtung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsmaßnahmen wie Seminare und Workshops, durch Öffentlichkeitsarbeit wie Interviews, Lesungen, Vorträge und Kampagnen und durch Netzwerk- und Beratungstätigkeiten. Der Verein kann im Rahmen seines Vereinszwecks eigene Veranstaltungen durchführen. Der Verein kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Förderung des Vereinszwecks geeignet sind.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Alle Mitglieder werden als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweiligen Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Geschäftsführung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Planung, Unterstützung und Durchführung der geplanten Projekte. Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses, Information der Mitglieder über aktuelle Projekte und Vorhaben. Dies muss mindestens alle zwei Monate geschehen. Die Form eines formlosen E-Mail Newsletters ist ausreichend. Auf Wunsch kann dieser Newsletter auch postalisch versandt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der Mitglieder im E-Mail Verteiler sicherzustellen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Vorstandsmitgliedern anwesend sind.

Vorstandssitzungen können auch als virtuelle Sitzungen oder fernmündlich abgehalten werden.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Es gelten die gleichen Fristen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

d) Mitgliedsbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.

(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche die Geschäftsführung genauer geregelt wird. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.

(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.

(4) Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,00 €, darüber hinaus nur beim Abschluss von Arbeitsverträgen, verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten, erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

(5) Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.

(6) Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom Vorstand wahrgenommen.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 75%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren bzw. nach § 8 (3) dieser Satzung an die E-Mail Einladung als .pdf angehängt worden sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesliga-Stiftung, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt am Main, Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.ATZU